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Fahrtkosten & Entfernungspauschale

Fahrten zur Arbeit gehören zu den häufigsten und bedeutendsten Werbungskosten für Arbeitnehmer. Steuerlich gibt es dabei zwei grundlegend verschiedene Regeln – je nachdem, wohin du fährst.


Die zwei Varianten im Überblick

Entfernungspauschale Fahrtkostenpauschale
Wann Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte Fahrt zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte
Strecke Einfache Strecke (nur eine Richtung) Hin- und Rückfahrt
Pauschale 2025 0,30 €/km (bis 20 km), 0,38 €/km (ab 21 km) 0,30 €/km
Pauschale 2026 0,38 €/km ab dem 1. km (keine Staffelung mehr) 0,30 €/km
Jährliche Obergrenze 4.500 € (außer bei eigenem Kfz) keine
Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG

Entfernungspauschale – Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Die Entfernungspauschale gilt für den regelmäßigen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – also dem Ort, dem du arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet bist.

Berechnung

Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Es zählen nur volle Kilometer. Eine längere Route kann angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Beispiel 2025 – 22 km zur Arbeit, 220 Arbeitstage:

220 × (20 km × 0,30 € + 2 km × 0,38 €) = 220 × 6,76 € = 1.487,20 €

Beispiel 2026 – 22 km zur Arbeit, 220 Arbeitstage:

220 × 22 km × 0,38 € = 1.838,40 €

Gilt für alle Verkehrsmittel

Die Pauschale ist unabhängig davon, ob du mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommst. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt und dessen tatsächliche Ticket-Kosten die Pauschale übersteigen, kann stattdessen die tatsächlichen Kosten mit Nachweis geltend machen – dann entfällt auch die Jahresobergrenze von 4.500 €.

Änderung ab 2026

Ab dem Steuerjahr 2026 gilt einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung entfällt. Für Pendler mit unter 20 km Arbeitsweg bedeutet das eine spürbare Verbesserung.


Fahrtkostenpauschale – Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten

Fährst du zu einem Ort, der nicht deine erste Tätigkeitsstätte ist – z. B. ein anderer Standort, eine Baustelle, ein Kundentermin oder ein Seminar – gelten die Regeln für Auswärtstätigkeiten.

Hier werden Hin- und Rückfahrt angesetzt, jeweils mit 0,30 € pro Kilometer. Es gibt keine jährliche Obergrenze.

Beispiel – 35 km zum auswärtigen Einsatzort:

35 km × 2 × 0,30 € = 21,00 € pro Einsatztag

Alternativ können statt der Pauschale auch tatsächlich entstandene Kosten (z. B. Zugticket, Tankbeleg) mit Nachweis angesetzt werden.


Wie Spesenprofi die Fahrtkosten berechnet

In Spesenprofi hinterlegst du für jeden Arbeitsort die Entfernung zu deiner Wohnadresse. Spesenprofi erkennt automatisch anhand des Diensttyps, welche Regel anzuwenden ist:

  • Erste Tätigkeitsstätte → Entfernungspauschale (einfache Strecke, aktueller Jahreswert)
  • Auswärtige Tätigkeitsstätte → Fahrtkostenpauschale (Hin- und Rückfahrt, 0,30 €/km)

Die jeweils gültigen Pauschalen werden anhand des Dienstjahres automatisch korrekt angewendet – also 2025 mit Staffelung, 2026 mit einheitlichem Satz.


Häufige Fragen

Kann ich für jeden Tag separat entscheiden? Nein. Die erste Tätigkeitsstätte ist eine arbeitsrechtliche Zuordnung, keine tagesaktuelle Wahl. Sie wird einmalig in Spesenprofi beim Arbeitsort festgelegt.

Was, wenn ich an mehreren Tagen von verschiedenen Wohnorten aus fahre? Spesenprofi berechnet die Entfernung auf Basis der hinterlegten Wohnadresse. Wer regelmäßig von einem zweiten Wohnsitz aus zur Arbeit fährt, sollte dies steuerlich gesondert prüfen – das berührt ggf. das Thema doppelte Haushaltsführung.

Gilt die Entfernungspauschale auch für Teilzeitkräfte? Ja. Die Jahresobergrenze von 4.500 € wird nicht anteilig gekürzt. Es zählt die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage, an denen gefahren wurde.


Weiterführende Quellen

Stand: Juni 2026